Zugelassen ist auch Milch anderer Säugetierarten. Nicht als offene Milch gilt hingegen Milch mit weitergehender Bearbeitung oder mit Zusätzen (z. B. Zucker, Kakao usw.). Den Materialien sind keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, was unter «offener Milch» zu verstehen ist. In den Augen des Gesetzgebers war jedoch klar, dass die LSVA-Befreiungen bzw. -reduktionen restriktiv ausgestaltet sein müssen (s. AB 1997 S 550; Botschaft des Bundesrates zum SVAG, BBl 1996 V 546). Art. 4 Abs. 1 SVAG ist eine Delegationsnorm. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, einzelne Fahrzeugoder Verwendungsarten von der Abgabepflicht ganz oder teilweise zu befreien (s. BBl 1996 V 546).