45 Abs. 1 SVAV). Die OZD erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen (Art. 45 Abs. 2 SVAV). Danach gilt als offene Milch (s. «Information über Transporte von offener Milch[12]» der OZD vom Oktober 2001, Ziff. 1.1) einerseits Milch in unverändertem Zustand (Roh-/Vollmilch) und andererseits einfach verarbeitete Milch wie teilentrahmte Milch, Magermilch, Molke (Schotte), Buttermilch sowie Sammelrahm und Industrierahm. All diese Produkte können zentrifugiert, aber auch pasteurisiert, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sein. Zugelassen ist auch Milch anderer Säugetierarten.