SVAG kann der Bundesrat bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und u. a. für Milchtransportfahrzeuge, mit denen offene Milch befördert wird, die Abgabe auf 75% der Normalansätze herabgesetzt (Art. 12 Abs. 1 SVAV). Die kantonalen Vollzugsbehörden melden der Zollverwaltung laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten (Art. 45 Abs. 1 SVAV).