4 aufgrund von Art. 12 Abs. 1 SVAV um 25% gekürzt werden können, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt. Mit dieser Einschränkung ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.a. Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.