C. Dagegen lässt die Einzelfirma X am 1. Dezember 2003 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) führen mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für den reduzierten Abgabesatz gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAV, SR 641.811) für die beiden Milchtransportfahrzeuge in der fraglichen Zeit erfüllt gewesen sind und somit nur eine auf 75% reduzierte Abgabe geschuldet ist; eventualiter sei ein reduzierter Ansatz von 75% ab Februar 2003 zu gewähren.