Sie habe die LSVA-Rechnungen jeweils fristgerecht bezahlt und keine anfechtbare Verfügung verlangt, woraus geschlossen werden könne, sie sei mit dem mehrmals verrechneten Ansatz zu 100% einverstanden gewesen. Eine nachträgliche Abgabesatzreduktion könne nicht bewilligt werden. C. Dagegen lässt die Einzelfirma X am 1. Dezember 2003 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) führen mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben;