Zur Begründung hielt die Verwaltung im Wesentlichen dafür, ihr seien für die fraglichen Fahrzeuge die Originalanträge auf eine begünstigte Veranlagung der LSVA vom 18. April 2002 bzw. vom 25. August 2002 nicht zugegangen. Es sei überdies unwahrscheinlich, dass die Post zwei voneinander unabhängig aufgegebene Sendungen nicht zustelle. Der Aufforderung, Beweismittel nachzureichen für die fristgerechte Antragstellung, sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Sie habe die LSVA-Rechnungen jeweils fristgerecht bezahlt und keine anfechtbare Verfügung verlangt, woraus geschlossen werden könne, sie sei mit dem mehrmals verrechneten Ansatz zu 100% einverstanden gewesen.