{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-68-166--_2004-07-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006407.pdf?ID=150006407", "Checksum": "373fd3e908569a8ff53203c0e01ce772"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.166 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 06.07.2004 JAAC 68.166 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 06.07.2004 JAAC 68.166 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 06.07.2004 JAAC 68.166 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:51", "Checksum": "8d9de159c7b5436a148c55e42aa9f76c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 06.07.2004 JAAC 68.166 \r\n\n 9\nInsgesamt misslingt der Beschwerdeführerin der offerierte Beweis, sie habe\nin den Verfahrensgegenstand bildenden Perioden mit den Fahrzeugen AB (…)\nund AB (…) lediglich offene Milch transportiert.\nUnter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der\nBeschwerdeführerin mit den beiden Ordnern («Tour 8, AB […]» und «Tour\n12, AB […]») der Nachweis einer einwandfreien und lückenlosen Zuordnung\nder behaupteten Milchtransporte zu den fraglichen Fahrzeugen - was die\nOZD in Abrede stellt - gelingt. Nur der Vollständigkeit halber sei überdies\ndarauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in Verkennung der\nBeweislastregel (E. 2d hievor) und trotz ausdrücklicher Aufforderung\nder ZRK im Instruktionsverfahren, den Nachweis für sämtliche im Streit\nliegenden Abgabeperioden (19. April 2002-30. Juni 2003 für AB […] / 9. August\n2002-30. Juni 2003 für AB […]) zu erbringen, Unterlagen jedoch lediglich für\ndie Zeitspanne vom 1. August 2002-31. Oktober 2002 nachreicht mit dem\nnicht weiter substantiierten Hinweis, es werde als nicht zumutbar erachtet,\nsämtliche Unterlagen einzureichen, welche aber bei ihr eingesehen werden\nkönnen.\nc. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Hauptantrag abzuweisen.\nDie gefahrenen Kilometer unterliegen der Schwerverkehrsabgabe zu 100%.\nDie rechnerische und damit sachverhaltsmässige Ermittlung der Abgabe in\nGesamthöhe von Fr. 72’575.50 zieht die Beschwerdeführerin mit Recht nicht in\nZweifel.\nd. Im Eventualantrag macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei der\nreduzierte Ansatz von 75% ab Februar 2003 (für die Rechnungen über die\nAbgabeperioden Februar-Juni 2003) zu gewähren. Denn erst im Februar\n2003 habe sie bemerkt, dass die Rechnungen der OZD zu einem Ansatz von\n100% erfolgten. Die Umstände nach einem schwerwiegenden Unfall in der\nBetriebsstätte der Beschwerdeführerin hätten es zunächst verunmöglicht, dass\ndie Abweichungen hätten festgestellt werden können. Im Februar 2003 habe\ndie Beschwerdeführerin aber unverzüglich bei der OZD telefonisch moniert\nund eine Korrektur der Rechnungen verlangt. Die Verwaltung habe es bei\ndieser Gelegenheit unterlassen zu erwähnen, dass mindestens für die künftige\nGewährung des reduzierten Satzes ein formelles Gesuch eingereicht werden\nmüsse; erst im Juli 2003 habe aber die OZD die Kopien der Originalanträge\nverlangt. Die Verwaltung stellt zwar nicht ausdrücklich in Abrede, dass die\nBeschwerdeführerin in dieser Zeit telefonischen Kontakt mit ihr herstellte,\nmacht aber sinngemäss geltend, diese habe erst mit der schriftlichen Eingabe\nvom 16. Juli 2003 die reduzierte Abgabe verlangt, welche sodann rückwirkend\nper 1. Juli 2003 für beide Lastwagen bewilligt worden sei.\nZunächst ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie keinerlei\nNachweis (beispielsweise Telefonnotiz, schriftliche Bestätigung über den\nInhalt des Gesprächs oder ähnliches) für das angebliche Telefonat vom\nFebruar 2003 bzw. dessen Inhalt beizubringen vermag, mit der Folge, dass\ndiese Behauptung sachverhaltsmässig nicht als erstellt gelten kann (vgl. E. 2d\nhievor). Bereits aus diesem Grund ist der Eventualantrag abzuweisen.\nDer durch die Beschwerdeführerin beantragte Antrag auf Zeugenbeweis\n(sie selbst und die entsprechenden Mitarbeiter der OZD) vermag an\ndiesem Ergebnis nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass sich das\nAbgabejustizverfahren in aller Regel auf die Schriftlichkeit beschränkt\n\n"}