{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-68-166--_2004-07-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006407.pdf?ID=150006407", "Checksum": "373fd3e908569a8ff53203c0e01ce772"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.166 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 06.07.2004 JAAC 68.166 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 06.07.2004 JAAC 68.166 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 06.07.2004 JAAC 68.166 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:51", "Checksum": "8d9de159c7b5436a148c55e42aa9f76c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 06.07.2004 JAAC 68.166 \r\n\n 8\nHinweis auf das hier in Rede stehende Fahrzeug (z. B. Fahrgestell-Nr.), was\neine einwandfreie Identifizierung bzw. Zuordnung des Tankaufbaus zum\nLastwagen nicht zuliesse. Der Nachweis, das Fahrzeug AB (…) sei mit einem\nTankaufbau ausgestattet, für welchen die Beschwerdeführerin vor der\nWiederinverkehrsetzung bereits eine Verwendungsverpflichtung abgegeben\nhatte, misslingt. Demzufolge ist die Beschwerde auch insoweit abzuweisen.\nbb. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie könne den\nausschliesslichen Transport von offener Milch anhand der täglichen Rapporte\nlückenlos beweisen. Hiezu reicht sie infolge Instruktionsmassnahme der\nZRK zwei Ordner («Tour 8, AB […]» und «Tour 12, AB […]») betreffend die\nZeitspanne 1. August bis 31. Oktober 2002 beinhaltend im Wesentlichen\nTagesrapporte über ihre Transporte ein.\nVorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin auch nach erfolgtem\nInstruktionsverfahren der Nachweis nicht rechtsgenügend gelingt, mit den\nbeiden fraglichen Fahrzeugen in der massgeblichen Zeit nur offene Milch\nim Sinne des anwendbaren Rechts (E. 2b hievor) transportiert zu haben.\nVielmehr ist den nachgereichten Tagesrapporten zu entnehmen, dass sie damit\nauch Flüssigkeiten oder Gegenstände transportierte, welche nicht unter die\nAbgabesatzreduktion von Art. 12 Abs. 1 SVAV fallen. Mit dem Fahrzeug AB (…)\nhat die Beschwerdeführerin beispielsweise mehrfach «Antibiotikamilch»\n(z. B. 4’000 l oder 6’494 l usw.) oder «Spühlmilch» (5’500 l) transportiert.\nDa sie es unterlässt, dieses Produkt inhaltlich genau zu beschreiben und\nentsprechende Belege einzureichen, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,\nes enthalte einen Zusatz von Antibiotika. Für Transporte von Milch mit\nZusätzen solcher Art ist jedoch kein reduzierter Abgabesatz vorgesehen\n(E. 2b hievor). Überdies lieferte die Beschwerdeführerin mit diesem Fahrzeug\nmehrmals «Wasserstoff» (und anderes mehr) mit, was ebenfalls nicht als\noffene Milch gelten kann. Mit dem Fahrzeug AB (…) transportierte sie\nmehrfach «Ho2» (nach Prozent oder nach Menge aufgeführt), wiederum\nohne darzulegen und zu belegen, worum es sich dabei handelt. Auch hier ist\nder Schluss der OZD aufgrund der Aktenlage nicht unzulässig, es handle sich\ndabei um einen Zusatz, der einer Abgabesatzreduktion abträglich ist. Ebenso\nmit diesem Fahrzeug lieferte die Beschwerdeführerin «Wasserstoff» mit.\nSchliesslich transportierte die Beschwerdeführerin mit beiden Fahrzeugen\nregelmässig ab ihrer Produktionsstätte in R. («Futtermittel-Herstellung»\ngemäss elektronischem Telefonbuch) das Produkt «Amo». Auch hiefür drängt\nsich aufgrund der Unterlagen der zwingende Schluss nicht auf, es handle sich\ndabei um offene Milch, wie dies bei andern durch die Beschwerdeführerin\ntransportierten Produkten wie «Magermilch», «Buttermilch» oder «Schotte»\nganz offensichtlich der Fall ist (E. 2b hievor). Aufgrund der nachgereichten\nUnterlagen (Transportverhalten) und der gesamten Umstände (z. B. Zweck\nder Beschwerdeführerin gemäss Handelsregistereintrag: Handel mit Milch-,\nObst- und Futterprodukten) kann die Vermutung der Vorinstanz nicht ganz\nvon der Hand gewiesen werden, es handle sich dabei um ein durch die\nBeschwerdeführerin produziertes Gemisch, welches aufgrund des Ausmasses\nder Verarbeitung jedenfalls nicht mehr unter die Abgabesatzreduktion fällt\n(E. 2b hievor). Wie es sich damit verhält braucht nicht abschliessend beurteilt\nzu werden, obliegt doch der Beschwerdeführerin der Nachweis dafür, dass es\nsich beim Produkt «Amo» um offene Milch im Sinne von Art. 12 Abs. 1 SVAV\nhandelt, was sie unterlässt.\n\n"}