{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-68-166--_2004-07-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006407.pdf?ID=150006407", "Checksum": "373fd3e908569a8ff53203c0e01ce772"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.166 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 06.07.2004 JAAC 68.166 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 06.07.2004 JAAC 68.166 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 06.07.2004 JAAC 68.166 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:51", "Checksum": "8d9de159c7b5436a148c55e42aa9f76c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 06.07.2004 JAAC 68.166 \r\n\n 7\n416, vom 20. Juni 1989 in ASA 59 634, vom 28. Februar 1986 in ASA 55 627; BGE\n92 I 255 ff.; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, Zürich\n2002, S. 454; Zweifel, a.a.O., S. 48).\n3.a. Im vorliegenden Fall verfügte die Beschwerdeführerin\nunbestrittenermassen für beide Lastwagen rechtzeitig über den erforderlichen\nEintrag «Tank für Milch» im Fahrzeugausweis.\nSie macht geltend, darüber hinaus die Verwendungsverpflichtung bzw. den\nAntrag auf Abgabereduktion fristgerecht an die OZD geschickt zu haben,\nnämlich für den Lastwagen mit der Kontrollnummer AB (…) am 18. April\n2002 und für jenen der Kontrollnummer AB (…) am 25. August 2002. Die OZD\nbestreitet, diese Originalanträge erhalten zu haben, Kopien der Anträge seien\nerst am 16. Juli 2003 eingegangen, also verspätet; es sei unwahrscheinlich, dass\ndie Post zwei voneinander unabhängig aufgegebene Sendungen nicht zustelle.\nDie Beschwerdeführerin konnte weder im vorinstanzlichen noch im\nvorliegenden Verfahren Dokumente (z. B. Auftragsbestätigung der Post für\n«lettre signature») vorlegen, die den rechtsgenügenden Nachweis dafür\nerbringen, dass sie die Verwendungsverpflichtungen tatsächlich zum\nbehaupteten Zeitpunkt eingereicht hatte. Sie vermag deshalb die ZRK nicht\ndavon zu überzeugen, dass sie eine Abgabereduktion für den Transport von\noffener Milch ordnungsgemäss beantragte. Die Folgen dieser Beweislosigkeit\nhat die Beschwerdeführerin, welche eine Abgabereduktion für den Transport\nvon offener Milch geltend macht (abgabemindernde Tatsache), zu tragen (E. 2d\nhievor). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.\nb. Da die Beschwerdeführerin den Anforderungen an den ordentlichen\nVerwendungsnachweis nicht gerecht wird, ist zu prüfen, ob sie - wie behauptet\n- den Nachweis der ausschliesslichen Verwendung der fraglichen Lastwagen\nfür den Transport offener Milch auf eine andere Weise zu erbringen vermag.\naa. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin\ngrundsätzlich die Nachweismöglichkeit zu geben, dass das wieder in\nVerkehr gesetzte Fahrzeug in Bezug auf die - für die besondere Verwendung\nMilchtransport - charakteristische Eigenschaft, d. h. hier in Bezug auf\nden Milchtank, mit jenem Fahrzeug identisch ist, wofür sie vor der\nWiederinverkehrsetzung bereits eine Verwendungsverpflichtung abgegeben\nhatte (E. 2c hievor). So macht die Beschwerdeführerin geltend, beim Fahrzeug\nAB (…) sei zwar das Fahrgestell, nicht aber die Tankaufbaute ausgewechselt\nworden. Diese sei vielmehr unverändert auf das neue Gestell montiert und\nsodann ebenfalls unverändert weiter verwendet worden.\nNachdem die ZRK der Beschwerdeführerin mit Instruktionsmassnahme vom\n15. März 2004 Gelegenheit bot zum Nachweis, dass es sich beim fraglichen\nTankaufbau um den identischen handelt, mit welchem jenes Fahrzeug\nausgestattet war, für welches während der vorangehenden Inverkehrsetzung\nbereits eine entsprechende Verwendungsverpflichtung abgegeben worden\nwar, reichte diese ein Faxschreiben der Firma I, vom 17. April 2002 ein.\nAllerdings handelt es sich bei diesem Fax lediglich um einen «Devis»\nund keineswegs um ein Dokument, das die tatsächlich vorgenommene\nAuswechslung eines Milchtanks dokumentieren würde. Überdies ist Adressat\ndieses Schreibens nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine gewisse\nT. AG. Schliesslich enthält das Faxschreiben ohnehin keinerlei konkreten\n\n"}