{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-68-166--_2004-07-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006407.pdf?ID=150006407", "Checksum": "373fd3e908569a8ff53203c0e01ce772"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.166 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 06.07.2004 JAAC 68.166 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 06.07.2004 JAAC 68.166 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 06.07.2004 JAAC 68.166 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:51", "Checksum": "8d9de159c7b5436a148c55e42aa9f76c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 06.07.2004 JAAC 68.166 \r\n\n 6\nIn diesem Sinne ist grundsätzlich auch die Verwaltungspraxis zu\nschützen, wonach diese beiden Voraussetzungen gegeben sein müssen,\nnicht nur bei jeder Neuinverkehrsetzung des Fahrzeuges, sondern\n- infolge vorübergehender Ausserverkehrsetzung - auch bei der\nWiederinverkehrsetzung. Denn es ist ohne weiteres denkbar, dass am\nLastwagen zwischenzeitlich erhebliche Veränderungen vorgenommen\nwerden, die eine Abgabenermässigung oder -befreiung nach der\nWiederinverkehrsetzung nicht mehr rechtfertigen.\nNach der Rechtsprechung fehlt jedoch eine gesetzliche Grundlage dafür,\ndass der Gesuchsteller den Verwendungsnachweis nicht auch auf eine\nandere Weise erbringen darf. Dem Abgabepflichtigen ist deshalb die\nGelegenheit zu geben, den Nachweis dafür, dass er seinen Lastwagen\nausschliesslich für Transporte der vorgeschriebenen Art verwendete,\nanders zu erbringen als durch den genannten Eintrag im Fahrzeugausweis\nbzw. durch seine Verwendungsverpflichtung (Entscheid der ZRK vom\n7. September 2001, E. 4b und c, in ASA 71 76 f.; Entscheid der ZRK vom\n24. September 2003 [ZRK 2002-157] in VPB 68.52, E. 2b). Gleicherweise\nmuss ihm die Nachweismöglichkeit gegeben sein, dass das wieder in\nVerkehr gesetzte Fahrzeug - in Bezug auf die für die besondere Verwendung\ncharakteristischen Eigenschaften - mit jenem Fahrzeug identisch ist, wofür\ner vor der Wiederinverkehrsetzung bereits eine Verwendungsverpflichtung\nabgegeben hat. Liesse die OZD einen solchen Nachweis der Identität nicht\nzu und nicht genügen, wäre dies mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz\nund dem Verbot des überspitzten Formalismus im Verwaltungshandeln nicht\nzu vereinbaren (zur Rechtswidrigkeit der Nachweisverweigerung vgl. auch\nEntscheid der ZRK vom 7. September 2001, E. 4, in ASA 71 75 ff.).\nd. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob\neine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der\nBeweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf die freie Beweiswürdigung\nzur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand\nverwirklicht hat. Gelangt der Richter aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur\nÜberzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht,\nso fragt es sich, ob zum Nachteil der OZD oder des Abgabepflichtigen\nzu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen\nhat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu\nUngunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (Fritz Gygi,\nBundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.; Martin Zweifel, Die\nSachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989,\nS. 109 f.). Die OZD trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht\nals solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, d. h. für die\nabgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der\nAbgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen\nbeweisbelastet, d. h. für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder\nAbgabebegünstigung bewirken (Entscheid der ZRK vom 2. Oktober 1995 in ASA\n65 413, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 23. Januar 1990 in ASA 60\n\n"}