{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-68-166--_2004-07-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006407.pdf?ID=150006407", "Checksum": "373fd3e908569a8ff53203c0e01ce772"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.166 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 06.07.2004 JAAC 68.166 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 06.07.2004 JAAC 68.166 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 06.07.2004 JAAC 68.166 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:51", "Checksum": "8d9de159c7b5436a148c55e42aa9f76c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 06.07.2004 JAAC 68.166 \r\n\n 5\ndarf deshalb durch den Richter nicht korrigiert werden. Einschreiten darf\ndieser nur, wenn der Verordnungsgeber die ihm eingeräumte Kompetenz\nüberschritten hat, wobei das Gericht auch den Umfang dieser Kompetenz\nzu ermitteln hat. Eine Kompetenzüberschreitung des Verordnungsgebers\nmit Art. 12 Abs. 1 SVAV ist nicht ersichtlich, mit Blick auf die Vorgabe der\nrestriktiven Ausgestaltung der Ausnahmebestimmungen auch nicht dadurch,\ndass der Transport von eben gerade lediglich «offener Milch» und nicht jeder\nerdenklichen Art von Milchprodukten der Abgabereduktion unterworfen\nwird. Auch kann keine Verletzung von übergeordnetem Bundesrecht anderer\nArt durch Art. 12 Abs. 1 SVAV erblickt werden. Vor diesem Hintergrund\nist schliesslich nicht zu beanstanden, dass die OZD, an die der Vollzug von\nArt. 12 Abs. 1 SVAV delegiert worden ist, in der Verwaltungspraxis unter den\nunbestimmten Begriff «offene Milch» nicht auch jene Milch subsumiert, die\neiner weitergehenden Bearbeitung im beschriebenen Sinne unterzogen\nworden ist bzw. welcher Zusätze beigefügt worden sind. Angesichts all\njener Arten von Milch, welche nach Verwaltungspraxis als «offene Milch»\ngelten und unter die Abgabesatzreduktion fallen, kann mit Blick auf die\nRestriktivitätsvorgabe des Gesetzgebers jedenfalls nicht gesagt werden, die\nOZD interpretiere Art. 12 Abs. 1 SVAV zu restriktiv. Diese Praxis wird denn von\nder Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet.\nc. Nach Verwaltungspraxis wird für Milchtankfahrzeuge die Abgabe reduziert,\nwenn im Fahrzeugausweis die besondere Karosserieform «Tank für Milch»\neingetragen ist und sich der Fahrzeughalter schriftlich verpflichtet, das\nFahrzeug ausschliesslich für den Transport von offener Milch zu verwenden.\nDer Fahrzeughalter muss bei jeder Inverkehrsetzung eine entsprechende\nVerwendungsverpflichtung unterzeichnen und die Reduktion beantragen,\nauch wenn das Fahrzeug nur vorübergehend ausser Verkehr gesetzt wurde\n(Wegleitung 2002 für Fahrzeughalter[13], Ziff. 17.3; «Information über\nTransporte von offener Milch» der OZD vom Oktober 2001, Ziff. 2).\nDie ZRK hat sich in konkreten Anwendungsakten bereits mit der Frage\nauseinandergesetzt, ob für den Verwendungsnachweis auf einen\nentsprechenden Eintrag im Fahrzeugausweis abgestellt werden darf.\nDas Gericht hat mit ausführlicher Begründung erwogen, es erscheine\ngrundsätzlich gerechtfertigt, dass die OZD auf den Eintrag «Viehtransport»\nim Fahrzeugausweis unter der Rubrik Karosserie abstellt zum Nachweis,\nder Abgabepflichtige verwende die Transportfahrzeuge ausschliesslich für\ndie Beförderung von landwirtschaftlichem Nutzvieh. Erfülle der Pflichtige\ndiese formelle Voraussetzung (Eintrag), gehe die Verwaltung im Sinne einer\nTatsachenvermutung davon aus, dass die Lastwagen ausschliesslich zur\nBeförderung von Vieh verwendet werden. Damit erachte die Verwaltung den\nerforderlichen Verwendungsnachweis mit Recht als erbracht (Entscheid der\nZRK vom 7. September 2001, E. 4a, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht\n[ASA] 71 76). Nichts anderes habe für den Fall der Fahrschulfahrzeuge im\nSinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. h SVAV zu gelten. Die OZD dürfe für den Nachweis,\ndie registrierte Fahrschule verwende den Lastwagen ausschliesslich für\nFahrschulzwecke, auf die zwei kumulativen formellen Anforderungen\n(«Eintrag im Fahrausweis»; «schriftliche Verwendungsverpflichtung»)\nabstellen (Entscheid der ZRK vom 24. September 2003 [ZRK 2002-157] in VPB\n68.52, E. 2b).\n\n"}