{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-68-166--_2004-07-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006407.pdf?ID=150006407", "Checksum": "373fd3e908569a8ff53203c0e01ce772"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.166 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 06.07.2004 JAAC 68.166 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 06.07.2004 JAAC 68.166 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 06.07.2004 JAAC 68.166 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:51", "Checksum": "8d9de159c7b5436a148c55e42aa9f76c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 06.07.2004 JAAC 68.166 \r\n\n 4\naufgrund von Art. 12 Abs. 1 SVAV um 25% gekürzt werden können, was das\nFeststellungsinteresse hinfällig werden lässt. Mit dieser Einschränkung ist auf\ndie Beschwerde einzutreten.\n2.a. Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf dem\nSchwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben,\nsoweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht\ndurch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Die leistungsabhängige\nSchwerverkehrsabgabe wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und\nAusland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen\nund Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 3\ndes Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige\nSchwerverkehrsabgabe [SVAG], SR 641.81). Abgabepflichtig ist der Halter, bei\nausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG).\nb. Laut Art. 4 Abs. 1 SVAG kann der Bundesrat bestimmte Fahrzeugarten\noder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz\noder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch\ninsbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der\nungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen\neinander gleichgestellt sein. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat\nGebrauch gemacht und u. a. für Milchtransportfahrzeuge, mit denen\noffene Milch befördert wird, die Abgabe auf 75% der Normalansätze\nherabgesetzt (Art. 12 Abs. 1 SVAV). Die kantonalen Vollzugsbehörden melden\nder Zollverwaltung laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen\nDaten (Art. 45 Abs. 1 SVAV). Die OZD erlässt die zum Vollzug erforderlichen\nWeisungen (Art. 45 Abs. 2 SVAV). Danach gilt als offene Milch (s. «Information\nüber Transporte von offener Milch[12]» der OZD vom Oktober 2001, Ziff. 1.1)\neinerseits Milch in unverändertem Zustand (Roh-/Vollmilch) und andererseits\neinfach verarbeitete Milch wie teilentrahmte Milch, Magermilch, Molke\n(Schotte), Buttermilch sowie Sammelrahm und Industrierahm. All diese\nProdukte können zentrifugiert, aber auch pasteurisiert, ultrahocherhitzt\noder sterilisiert sein. Zugelassen ist auch Milch anderer Säugetierarten. Nicht\nals offene Milch gilt hingegen Milch mit weitergehender Bearbeitung oder mit\nZusätzen (z. B. Zucker, Kakao usw.).\nDen Materialien sind keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, was\nunter «offener Milch» zu verstehen ist. In den Augen des Gesetzgebers\nwar jedoch klar, dass die LSVA-Befreiungen bzw. -reduktionen restriktiv\nausgestaltet sein müssen (s. AB 1997 S 550; Botschaft des Bundesrates\nzum SVAG, BBl 1996 V 546). Art. 4 Abs. 1 SVAG ist eine Delegationsnorm.\nDamit soll die Möglichkeit geschaffen werden, einzelne Fahrzeugoder Verwendungsarten von der Abgabepflicht ganz oder teilweise\nzu befreien (s. BBl 1996 V 546). Dabei hat der Gesetzgeber dem\nBundesrat einen grossen Entscheidungsspielraum eingeräumt. Es gilt\nzu beachten, dass der Richter den dem Verordnungsgeber in Art. 4\nAbs. 1 SVAG übertragenen Entscheidungsspielraum nicht durch eigene\nOrdnungsvorstellungen schmälern darf. Er hat sich vielmehr auf die Prüfung\nder Verfassungsmässigkeit der in Frage stehenden Regelung zu beschränken.\nEine vom Bundesrat getroffene Lösung, die sich im Rahmen des ihm\nzustehenden Ermessens hält, die in der Verfassung und im Gesetz enthaltenen\nGrundsätze der LSVA beachtet und die weiteren Verfassungsrechte respektiert,\n\n"}