{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-68-166--_2004-07-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006407.pdf?ID=150006407", "Checksum": "373fd3e908569a8ff53203c0e01ce772"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.166 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 06.07.2004 JAAC 68.166 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 06.07.2004 JAAC 68.166 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 06.07.2004 JAAC 68.166 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:51", "Checksum": "8d9de159c7b5436a148c55e42aa9f76c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 06.07.2004 JAAC 68.166 \r\n\n 3\nfür Milchtransporte gesetzlich garantierte reduzierte Satz einzig deshalb\nverweigert werde, weil der Halter nach einer Wiederinverkehrsetzung des\nMilchtransportfahrzeuges den bereits gestellten Antrag nicht erneuert oder\nweil ein Formular bei der OZD nicht eingeht.\nD. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2004 beantragt die OZD, die Beschwerde\nsei abzuweisen.\nAm 15. März 2004 forderte die ZRK die Beschwerdeführerin auf, schriftliche\nOriginaldokumente nachzureichen, woraus plausibel hervorgeht, dass sie\n- wie behauptet - mit beiden Fahrzeugen während den in den fraglichen\nAbgabeperioden gefahrenen Kilometern ausschliesslich offene Milch\ntransportierte; ebenso habe sie nachzuweisen, dass es sich beim Tankaufbau\nder Fahrzeuge nach der hier massgeblichen Wiederinverkehrsetzung um\nden identischen Aufbau handelt, mit welchem die Lastwagen während\nder vorangehenden Inverkehrsetzung ausgestattet waren, sowie dass die\nBeschwerdeführerin für die vorangehende Inverkehrsetzung den fraglichen\nAntrag auf Abgabesatzreduktion bzw. die fragliche Verwendungsverpflichtung\nan die OZD gerichtet hatte.\nMit Eingabe vom 6. April 2004 reichte die Beschwerdeführerin diverse\nUnterlagen nach. Am 16. April 2004 gab die ZRK der OZD Gelegenheit,\nzu den nachgereichten Dokumenten Stellung zu nehmen und sich im\nWesentlichen zur Frage zu äussern, ob sie den Verwendungsnachweis als\nerbracht erachtet oder aber darzulegen, was gegen die Annahme spricht, dass\ndie Beschwerdeführerin die fraglichen Fahrzeuge in den dokumentierten\nFällen ausschliesslich für den Transport von offener Milch verwendete. Am\n7. Mai 2004 nahm die Verwaltung aufforderungsgemäss Stellung und hielt am\nAntrag fest, die Beschwerde abzuweisen.\nAuf die Begründung der Eingaben an die ZRK wird weitergehend - soweit\nentscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.\nAus den Erwägungen:\n1.a. (Formelles)\nb. Gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über\ndas Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ist dem Begehren um Erlass\neiner Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein\nentsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesgerichtlicher\nRechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung\ngegeben, wenn der Gesuchsteller ein rechtliches oder tatsächliches\nInteresse an der sofortigen Feststellung seines Rechts hat, dem keine\nerheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und\nwenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende\nVerfügung gewahrt werden kann (BGE 119 V 13 E. 2a, BGE 114 V 203;\nRhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\nErgänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 36, S. 109 f.).\nSoweit die Beschwerdeführerin ihren Antrag Ziff. 2 formell als\nFeststellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein schutzwürdiges Interesse an\ndessen Behandlung, weil bereits das negative Leistungsbegehren, der Antrag\nauf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, gestellt worden ist. Damit kann\nanhand eines konkreten Falles entschieden werden, ob die fraglichen Abgaben\n\n"}