{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-68-166--_2004-07-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006407.pdf?ID=150006407", "Checksum": "373fd3e908569a8ff53203c0e01ce772"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.166 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 06.07.2004 JAAC 68.166 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 06.07.2004 JAAC 68.166 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 06.07.2004 JAAC 68.166 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:51", "Checksum": "8d9de159c7b5436a148c55e42aa9f76c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 06.07.2004 JAAC 68.166 \r\n\n 2\nAm 16. Juli 2003 beantragte die Beschwerdeführerin, die OZD habe ihr\ndie inzwischen bezahlte LSVA für beide Fahrzeuge im Umfang von 25%\nrückwirkend zu vergüten. Ihrem Schreiben an die Verwaltung legte die\nBeschwerdeführerin Anträge auf eine begünstigte Veranlagung der LSVA\nfür Milchtransporte bei, mit dem sinngemässen Hinweis, es handle sich bei\ndiesen Beilagen nur um Kopien der Originalanträge, welche rechtzeitig gestellt\nworden seien; der Antrag in Kopie für den Lastwagen AB (…) datiert vom\n18. April 2002 und jener für den Lastwagen AB (…) vom 25. August 2002.\nB. Nach weiteren Briefwechseln setzte die OZD mit Verfügung vom 30. Oktober\n2003 gegen die Beschwerdeführerin die LSVA für die genannten Fahrzeuge\ngemäss Veranlagungen und Rechnungen zu 100% der Ansätze auf gesamthaft\nFr. 72’575.50 fest (Dispositiv Ziff. 1 und 2). Zur Begründung hielt die\nVerwaltung im Wesentlichen dafür, ihr seien für die fraglichen Fahrzeuge die\nOriginalanträge auf eine begünstigte Veranlagung der LSVA vom 18. April 2002\nbzw. vom 25. August 2002 nicht zugegangen. Es sei überdies unwahrscheinlich,\ndass die Post zwei voneinander unabhängig aufgegebene Sendungen nicht\nzustelle. Der Aufforderung, Beweismittel nachzureichen für die fristgerechte\nAntragstellung, sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Sie habe\ndie LSVA-Rechnungen jeweils fristgerecht bezahlt und keine anfechtbare\nVerfügung verlangt, woraus geschlossen werden könne, sie sei mit dem\nmehrmals verrechneten Ansatz zu 100% einverstanden gewesen. Eine\nnachträgliche Abgabesatzreduktion könne nicht bewilligt werden.\nC. Dagegen lässt die Einzelfirma X am 1. Dezember 2003 Beschwerde\nbei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) führen mit\nden Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei\nfestzustellen, dass die Voraussetzungen für den reduzierten Abgabesatz\ngemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine\nleistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAV, SR 641.811) für die beiden\nMilchtransportfahrzeuge in der fraglichen Zeit erfüllt gewesen sind und\nsomit nur eine auf 75% reduzierte Abgabe geschuldet ist; eventualiter\nsei ein reduzierter Ansatz von 75% ab Februar 2003 zu gewähren. Zur\nBegründung führt die Beschwerdeführerin an, die beiden Tankfahrzeuge\nhätten stets ausschliesslich offene Milch transportiert. Etwas anderes könne\naus naheliegenden hygienischen und technischen Gründen im gleichen Tank\ngar nicht transportiert werden, ohne dass die später transportierte Milch\nverderbe. Bei einem der Fahrzeuge sei zwar das Fahrgestell, nicht aber die\nTankaufbaute ausgewechselt worden. Diese sei vielmehr unverändert auf\ndas neue Gestell montiert und sodann weiter verwendet worden. Bei der\nWiederinverkehrsetzung sei der Antrag auf den reduzierten Satz erneut bei\nder OZD eingereicht worden. Überdies könne der ausschliessliche Transport\nvon offener Milch in der fraglichen Zeit für beide Fahrzeuge anhand der\ntäglichen Rapporte der Beschwerdeführerin lückenlos bewiesen werden. Erst\nim Februar 2003 habe die Beschwerdeführerin bemerkt, dass die Rechnungen\nder OZD zu einem Ansatz von 100% erfolgten. Die Umstände nach einem\nschweren Unfall in der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin hätten es\nzunächst verunmöglicht, dass die Abweichungen haben festgestellt werden\nkönnen. Im Februar 2003 habe die Beschwerdeführerin aber unverzüglich\nbei der OZD telefonisch moniert und eine Korrektur der Rechnungen verlangt.\nErst im Juli 2003 habe aber die Verwaltung die Kopien der Originalanträge\nverlangt. Es könne nicht angehen und sei überspitzt formalistisch, dass der\n\n"}