Um von der Einfuhrabgabe befreit zu werden, muss die Einfuhr der Ware unter einen der abschliessend geregelten Steuerbefreiungstatbestände subsumiert werden können (E. 2c hievor), was, wie gezeigt, vorliegend nicht der Fall ist. Schliesslich ist die Berufung auf internationales Recht unbehelflich, ist doch kein solches ersichtlich, welches eine Steuerbefreiung der Einfuhr von Altspeiseölmethylester oder von vergleichbaren Stoffen vorschreibt. 4. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. (…) [1] mot ”non” introduit par erratum selon fascicule 67.IV, dernière page. [2] parola ”non” introdotta da errata 67.IV, ultima pagina.