war, bleibt der Beschwerdeführer schuldig. Darauf käme es ohnehin nicht an. Denn die allgemeine Zollpflicht trifft jede Art von Erzeugnissen, unabhängig davon, dass sie erst nach Inkraftsetzung der entsprechenden Einfuhrabgabegesetzgebung auf den Markt gesetzt oder bekannt werden. Um von der Einfuhrabgabe befreit zu werden, muss die Einfuhr der Ware unter einen der abschliessend geregelten Steuerbefreiungstatbestände subsumiert werden können (E. 2c hievor), was, wie gezeigt, vorliegend nicht der Fall ist.