Denn im vorliegenden Fall geht es um den Einfuhrtatbestand (Art. 3 Abs. 1 Bst. b MinöStG), im andern um die Herstellung im Inland (Art. 3 Abs. 1 Bst. a MinöStG). Da es sich um wesentlich unterschiedliche Tatbestände handelt, braucht nicht geprüft zu werden, ob tatsächlich eine Ungleichbehandlung vorliegt, was die OZD im Übrigen bestreitet. Es genügt, wenn die Verwaltung den Beschwerdeführer gleichstellt mit andern Importeuren von Altspeiseölmethylester oder von vergleichbaren Produkten. Dass dies nicht der Fall sein sollte, behauptet der Beschwerdeführer jedenfalls nicht. Den Nachweis, dass Altspeiseölmethylester zur Zeit der Beratung des Mineralölsteuergesetzes im Parlament noch unbekannt