Was der Beschwerdeführer vorträgt, dringt nicht durch. Er verstrickt sich in einen Widerspruch, wenn er einerseits geltend macht, Altspeiseölmethylester unterscheide sich ganz wesentlich vom Rapsmethylester mit der Folge, dass die beiden Kraftstoffe nicht gleich behandelt werden dürfen, und andererseits Gleichbehandlung fordert mit einer Firma, die Rapsmethylester produziert. Der Beschwerdeführer verkennt ohnehin, dass die beiden Sachverhalte rechtswesentlich verschieden sind und er somit von vornherein aus dem Rechtsgleichheitsgrundsatz nichts für seinen Vorteil ableiten kann. Denn im vorliegenden Fall geht es um den Einfuhrtatbestand (Art. 3 Abs. 1 Bst.