Beim Altspeiseölmethylester handle es sich um einen Kraftstoff, der bezüglich Anwendungsbereich herkömmlichem Dieselöl gleich komme. Er werde aus eingesammeltem Altspeiseöl (also Sondermüll) gewonnen und sei als Biodiesel einzustufen. Der Beschwerdeführer zählt diverse bio- und ökologische Vorzüge von Biodiesel auf. Der Altspeiseölmethylester unterscheide sich ganz wesentlich vom herkömmlichen Diesel und vom Rapsmethylester. Es sei deshalb unzulässig, die beiden Kraftstoffe gleich zu behandeln. Die Mineralölsteuer sei eine Lenkungsabgabe. Die Besteuerung umweltbelastender Kraftstoffe solle einen sparsameren Umgang mit einem umweltproblematischen Produkt erwirken.