Eine steuerbegünstigte Verwendung liegt ebenfalls nicht vor mit der Folge, dass der Altspeiseölmethylester der Mineralölsteuer (Fr. 420.60 je 1000 Liter), einem Mineralölsteuerzuschlag (Fr. 300.- je 1000 Liter) und der Mehrwertsteuer (7,6%) unterliegt (E. 2b hievor). Die sich infolgedessen als rechtmässig erweisende Nachforderung der Vorinstanz wird im Übrigen in rechnerischer und damit in tatsächlicher Hinsicht mit Recht nicht bestritten. b. Der Beschwerdeführer hält dafür, die angefochtene Verfügung stehe unter dem Motto fiat iustitia - pereat mundus. Beim Altspeiseölmethylester handle es sich um einen Kraftstoff, der bezüglich Anwendungsbereich herkömmlichem Dieselöl gleich komme.