Den erforderlichen Nachweis eines steuerbegünstigten Verwendungszwecks des Altspeiseölmethylesters bleibt der Beschwerdeführer folglich schuldig. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einfuhr vom 6. Februar 2001 des Altspeiseölmethylesters der Tarifnummer 3824.9030 zwar zoll-, nicht aber mineralölsteuer- oder mehrwertsteuerbefreit ist. Eine steuerbegünstigte Verwendung liegt ebenfalls nicht vor mit der Folge, dass der Altspeiseölmethylester der Mineralölsteuer (Fr. 420.60 je 1000 Liter), einem Mineralölsteuerzuschlag (Fr. 300.- je 1000 Liter) und der Mehrwertsteuer (7,6%) unterliegt (E. 2b hievor).