5 verwendet werden (Verordnung des EFD vom 28. November 1996 über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer, SR 641.612, Anhang 1 Gruppe 3). 3.a. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben den Altspeiseölmethylester als Treibstoff für motorische Versuche und für den Betrieb eines Blockheizkraftwerkes verwendet. Er beanstandet nicht substantiell, dass die Verwaltung das Erzeugnis unter die Tarifnummer 3824.9030 subsumiert. Vielmehr hat er selber die Ware bei der Einfuhr unter dieser Tarifnummer deklariert.