Die erwähnten Steuergesetze zählen getreu dem Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht die steuerbefreiten Einfuhren abschliessend auf. Wareneinfuhren im Geltungsbereich der Steuergesetze, die nicht ausdrücklich als steuerbefreit bezeichnet sind, lösen folglich die entsprechende Steuer aus. d. Die Mineralölsteuergesetzgebung begünstigt schliesslich Waren, für die der Steuertarif je nach Verwendung unterschiedliche Sätze vorsieht, wenn die Person, die sie verwendet, vor Entstehung der Steuerforderung eine entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat (Art. 14 Abs. 1 MinöStG).