c) als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden; d) in Pilot- und Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden. Schliesslich sind Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden, ganz oder teilweise von der Steuer zu befreien (Art. 17 Abs. 2 und 3 MinöStG). Die vielfältigen Befreiungen von der Einfuhrmehrwertsteuer sind in Art. 74 MWSTG geregelt. Die erwähnten Steuergesetze zählen getreu dem Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht die steuerbefreiten Einfuhren abschliessend auf.