d) die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie; e) die in Erdölraffinerien entstandenen, nachgewiesenen Fabrikationsverluste und die in der Fackel verbrannten Gase; f) die in Steuerfreilagern durch Verdunstung entstandenen, nachgewiesenen Lagerverluste, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen (Art. 17 Abs. 1 MinöStG). Ferner kann der Bundesrat Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie: a) der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr dienen; b) der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland dienen; c) als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden;