als Mörtel und Beton, nicht feuerfest; als Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.44; als Mischungen, die Perhalogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe mit mindestens zwei verschiedenen Halogenen enthalten). Die Einfuhr dieser Erzeugnisse ist zollfrei (Anhang zum ZTG/Gebrauchstarif D3). c. Von der Mineralölsteuer sind befreit: a) Waren, die nach internationalen Abkommen steuerfrei sind; b) Waren, die als Proben zu Untersuchungszwecken verwendet werden; c) Waren, die vor Entstehung der Steuerforderung nachweislich durch höhere Gewalt, durch einen Unfall oder durch Fehlmanipulation untergegangen sind; d) die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie;