4 Der Mehrwertsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen, auch derjenigen, die zollfrei ins Inland eingeführt werden können (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG], SR 641.20). Steuerbemessungsgrundlage bildet gewöhnlich das Entgelt (Art. 76 MWSTG). Der Normalsatz beträgt 7,6% (Art. 77 MWSTG).