Die OZD schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2002 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 6. September 2002 bringt der Beschwerdeführer «als neue Tatsache» vor, die Firma E. produziere seit Jahren Rapsmethylester und werde für diese Tätigkeit steuerbefreit. Der Beschwerdeführer fordert Gleichbehandlung. Die Verwaltung hält entgegen, die genannte Steuerbefreiung stütze sich auf geltendes Recht. Beim Beschwerdeführer seien die Voraussetzungen hiezu nicht erfüllt. Aus den Erwägungen: 1. Die Eidgenössische Zollrekurskommission ist gemäss Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) in Verbindung mit Art.