3 dass der Abgabepflichtige die Ware für einen steuerbegünstigten Zweck verwendet habe, sei er ferner schuldig geblieben. Anwendbar sei deshalb der Normalsteuersatz. D. Dagegen lässt R. mit Eingabe vom 4. Juni 2002 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) führen und beantragen, den angefochtenen Beschwerdeentscheid aufzuheben; von der Nachforderung von Mineralölsteuer und Mehrwertsteuer sei abzusehen; die Einfuhr sei als steuerfrei zu erklären. E. Die OZD schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2002 auf Abweisung der Beschwerde.