Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 18. Januar 2002 wies die OZD mit Beschwerdeentscheid vom 3. Mai 2002 ab. Als Begründung führte die Verwaltung im Wesentlichen an, für die Einfuhr von Altspeiseölmethylester der Tarifnummer 3824.9030 zur Verwendung als Treibstoff sei keine Steuerbefreiung vorgesehen. Den Nachweis dafür,