Sei der eingeführte Altspeiseölmethylester vollumfänglich zu anderen als den erwähnten Zwecken verwendet worden, sei der Nachsteuerbetrag von Fr. 9’370.60 einzubezahlen. C. Da sich R. mit dieser Beurteilung nicht einverstanden erklärte und Steuerfreiheit für seine Einfuhr forderte, verfügte die Zollkreisdirektion Basel am 21. Dezember 2001, dieser habe Einfuhrabgaben in Höhe von Fr. 9’370.60 nachzuentrichten. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 18. Januar 2002 wies die OZD mit Beschwerdeentscheid vom 3. Mai 2002 ab.