Die Differenz von Fr. 9’370.60 forderte das Zollamt nach. Am 19. März 2001 nahm R. Stellung zum Vorhalt, führte aus, er habe Altspeiseölmethylester für «motorische Versuche und den Betrieb von einem BHKW» eingeführt und bestritt die Nachforderung. B. Mit Schreiben vom 31. Mai 2001 teilte die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) R. mit, der begünstigte Mineralölsteuersatz (Fr. 122.80 je 1000 Liter) gelte für Rapsmethylester, falls er in einer abschliessend geregelten steuerbegünstigten Art verwendet werde. Für Altspeiseölmethylester sei demgegenüber keine Steuerbegünstigung vorgesehen.