1 - Die Zollzahlungspflicht umfasst auch die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also z. B. gestützt auf die Mineralöl- oder die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (E. 2a und b). - Ausnahmen von der allgemeinen Zollpflicht bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage (E. 2a). Art. 14 und 17 MinöStG. Mineralölsteuer. - Wesen, Objekt, Befreiung und Begünstigung je nach Verwendung (E. 2b-d). - Eine Steuerbefreiung für Altspeiseölmethylester verwendet als Treibstoff findet keine gesetzliche Grundlage.