{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-01-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-77--_2003-01-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006113.pdf?ID=150006113", "Checksum": "e684815e130dae1ec0b659b0f7f2dd87"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.77 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.01.2003 JAAC 67.77 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 22.01.2003 JAAC 67.77 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 22.01.2003 JAAC 67.77 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:04", "Checksum": "4db2e25c2a73cad159fcd9248a8e290b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.01.2003 JAAC 67.77 \r\n\n 5\nverwendet werden (Verordnung des EFD vom 28. November 1996 über die\nSteuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer, SR\n641.612, Anhang 1 Gruppe 3).\n3.a. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben\nden Altspeiseölmethylester als Treibstoff für motorische Versuche und für\nden Betrieb eines Blockheizkraftwerkes verwendet. Er beanstandet nicht\nsubstantiell, dass die Verwaltung das Erzeugnis unter die Tarifnummer\n3824.9030 subsumiert. Vielmehr hat er selber die Ware bei der Einfuhr\nunter dieser Tarifnummer deklariert. Es ist denn auch nach einer Prüfung\ndurch die ZRK keine andere Tarifnummer ersichtlich, in welche der\nAltspeiseölmethylester eingereiht werden könnte. Es handelt sich um ein\nErzeugnis zur Verwendung als Treibstoff im Sinne der Zolltarifnummer\n3824.9030. Die fragliche Einfuhr von Altspeiseölmethylester ist folglich\nzollfrei (E. 2b hievor). Allerdings sieht weder das MinöStG noch das\nMWSTG eine Steuerbefreiung auf der Einfuhr dieses Erzeugnisses vor.\nAltspeiseölmethylester fällt weder gegenständlich noch hinsichtlich\nseines Verwendungszweckes unter eine der abschliessend aufgezählten\nSteuerbefreiungen (s. E. 2c hievor). Schliesslich macht der Beschwerdeführer\nkeinen steuerbegünstigten Verwendungszweck geltend. Er hat für die\nfragliche Einfuhr auch keine Verwendungsverpflichtung hinterlegt.\nDer Beschwerdeführer hat ferner willentlich unterlassen darzulegen,\ninwiefern er den eingeführten Altspeiseölmethylester für einen der\nsteuerprivilegierten Zwecke (E. 2d hievor) verwendete, nachdem ihm durch\ndie Verwaltung die Möglichkeit zum entsprechenden Nachweis zwecks\nSteuerrückerstattung eingeräumt worden war. Den erforderlichen Nachweis\neines steuerbegünstigten Verwendungszwecks des Altspeiseölmethylesters\nbleibt der Beschwerdeführer folglich schuldig.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einfuhr vom 6. Februar\n2001 des Altspeiseölmethylesters der Tarifnummer 3824.9030 zwar\nzoll-, nicht aber mineralölsteuer- oder mehrwertsteuerbefreit ist. Eine\nsteuerbegünstigte Verwendung liegt ebenfalls nicht vor mit der Folge, dass der\nAltspeiseölmethylester der Mineralölsteuer (Fr. 420.60 je 1000 Liter), einem\nMineralölsteuerzuschlag (Fr. 300.- je 1000 Liter) und der Mehrwertsteuer\n(7,6%) unterliegt (E. 2b hievor). Die sich infolgedessen als rechtmässig\nerweisende Nachforderung der Vorinstanz wird im Übrigen in rechnerischer\nund damit in tatsächlicher Hinsicht mit Recht nicht bestritten.\nb. Der Beschwerdeführer hält dafür, die angefochtene Verfügung stehe\nunter dem Motto fiat iustitia - pereat mundus. Beim Altspeiseölmethylester\nhandle es sich um einen Kraftstoff, der bezüglich Anwendungsbereich\nherkömmlichem Dieselöl gleich komme. Er werde aus eingesammeltem\nAltspeiseöl (also Sondermüll) gewonnen und sei als Biodiesel einzustufen. Der\nBeschwerdeführer zählt diverse bio- und ökologische Vorzüge von Biodiesel\nauf. Der Altspeiseölmethylester unterscheide sich ganz wesentlich vom\nherkömmlichen Diesel und vom Rapsmethylester. Es sei deshalb unzulässig,\ndie beiden Kraftstoffe gleich zu behandeln. Die Mineralölsteuer sei eine\nLenkungsabgabe. Die Besteuerung umweltbelastender Kraftstoffe solle\neinen sparsameren Umgang mit einem umweltproblematischen Produkt\nerwirken. Bei der Beratung des Mineralölsteuergesetzes im Parlament sei\nder Altspeiseölmethylester noch unbekannt gewesen. Deshalb habe der\nGesetzgeber darüber gar nicht legiferieren können. Insofern sei auch eine\n\n"}