{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-01-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-77--_2003-01-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006113.pdf?ID=150006113", "Checksum": "e684815e130dae1ec0b659b0f7f2dd87"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.77 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.01.2003 JAAC 67.77 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 22.01.2003 JAAC 67.77 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 22.01.2003 JAAC 67.77 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:04", "Checksum": "4db2e25c2a73cad159fcd9248a8e290b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.01.2003 JAAC 67.77 \r\n\n 4\nDer Mehrwertsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen, auch\nderjenigen, die zollfrei ins Inland eingeführt werden können (Art. 73 Abs. 1 des\nBundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG],\nSR 641.20). Steuerbemessungsgrundlage bildet gewöhnlich das Entgelt (Art. 76\nMWSTG). Der Normalsatz beträgt 7,6% (Art. 77 MWSTG).\nUnter die Zolltarifnummer 3824.9030 fallen Erzeugnisse zur Verwendung als\nTreibstoff (andere chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen\nIndustrie oder verwandter Industrien [einschliesslich Mischungen von\nNaturprodukten] als zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne;\nals Naphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester; als nicht\ngesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln\ngemischt; als zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton; als Mörtel\nund Beton, nicht feuerfest; als Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.44;\nals Mischungen, die Perhalogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe\nmit mindestens zwei verschiedenen Halogenen enthalten). Die Einfuhr dieser\nErzeugnisse ist zollfrei (Anhang zum ZTG/Gebrauchstarif D3).\nc. Von der Mineralölsteuer sind befreit: a) Waren, die nach\ninternationalen Abkommen steuerfrei sind; b) Waren, die als Proben zu\nUntersuchungszwecken verwendet werden; c) Waren, die vor Entstehung\nder Steuerforderung nachweislich durch höhere Gewalt, durch einen Unfall\noder durch Fehlmanipulation untergegangen sind; d) die in Erdölraffinerien\nverbrauchte Prozessenergie; e) die in Erdölraffinerien entstandenen,\nnachgewiesenen Fabrikationsverluste und die in der Fackel verbrannten Gase;\nf) die in Steuerfreilagern durch Verdunstung entstandenen, nachgewiesenen\nLagerverluste, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen (Art. 17 Abs. 1\nMinöStG). Ferner kann der Bundesrat Treibstoffe ganz oder teilweise von\nder Steuer befreien, wenn sie: a) der Versorgung von Luftfahrzeugen im\nLinienverkehr dienen; b) der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem\ndirekten Abflug ins Ausland dienen; c) als Betriebsmittel im Fahrzeugtank\noder in einem Reservekanister eingeführt werden; d) in Pilot- und\nDemonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden.\nSchliesslich sind Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten\nTransportunternehmungen verwendet werden, ganz oder teilweise von der\nSteuer zu befreien (Art. 17 Abs. 2 und 3 MinöStG). Die vielfältigen Befreiungen\nvon der Einfuhrmehrwertsteuer sind in Art. 74 MWSTG geregelt.\nDie erwähnten Steuergesetze zählen getreu dem Grundsatz der allgemeinen\nZollpflicht die steuerbefreiten Einfuhren abschliessend auf. Wareneinfuhren\nim Geltungsbereich der Steuergesetze, die nicht ausdrücklich als steuerbefreit\nbezeichnet sind, lösen folglich die entsprechende Steuer aus.\nd. Die Mineralölsteuergesetzgebung begünstigt schliesslich Waren, für\ndie der Steuertarif je nach Verwendung unterschiedliche Sätze vorsieht,\nwenn die Person, die sie verwendet, vor Entstehung der Steuerforderung\neine entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat (Art. 14\nAbs. 1 MinöStG). So ist für Treibstoffe der Zolltarifnummer 3824.9030 ein\nermässigter Steuersatz von Fr. 8.80 je 1000 Liter vorgesehen, sofern sie\nfür den Antrieb von Motoren für Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen, von\nstationären Stromerzeugungsanlagen (Antrieb von Generatoren) oder für\ndas Ausprobieren von neuen Motoren eigener Konstruktion auf dem Prüfstand\n\n"}