{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-01-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-77--_2003-01-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006113.pdf?ID=150006113", "Checksum": "e684815e130dae1ec0b659b0f7f2dd87"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.77 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.01.2003 JAAC 67.77 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 22.01.2003 JAAC 67.77 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 22.01.2003 JAAC 67.77 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:04", "Checksum": "4db2e25c2a73cad159fcd9248a8e290b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.01.2003 JAAC 67.77 \r\n\n 2\n(Mineralölsteuer: Fr. 1’788.95 [14’568 Liter × Fr. 122.80 je 1000 Liter];\nMehrwertsteuer: Fr. 1’064.50). Mit Schreiben vom 13. März 2001 teilte das\nZollamt R. mit, anlässlich einer Nachkontrolle habe es festgestellt, dass bei\nder Einfuhr des Erzeugnisses ein falscher Mineralölsteuercode deklariert\nworden sei. Als Folge daraus seien zu niedrige Abgaben erhoben worden.\nRichtigerweise hätte eine Mineralölsteuer von Fr. 6’127.30 (Fr. 420.60\nje 1000 Liter), ein Mineralölsteuerzuschlag von Fr. 4’370.40 (Fr. 300.- je\n1000 Liter) sowie eine Mehrwertsteuer von Fr. 1’726.35 erhoben werden\nmüssen. Die Differenz von Fr. 9’370.60 forderte das Zollamt nach. Am 19. März\n2001 nahm R. Stellung zum Vorhalt, führte aus, er habe Altspeiseölmethylester\nfür «motorische Versuche und den Betrieb von einem BHKW» eingeführt und\nbestritt die Nachforderung.\nB. Mit Schreiben vom 31. Mai 2001 teilte die Eidgenössische Oberzolldirektion\n(OZD) R. mit, der begünstigte Mineralölsteuersatz (Fr. 122.80 je 1000 Liter)\ngelte für Rapsmethylester, falls er in einer abschliessend geregelten\nsteuerbegünstigten Art verwendet werde. Für Altspeiseölmethylester sei\ndemgegenüber keine Steuerbegünstigung vorgesehen. Allerdings habe die\nZollverwaltung eine Änderung der rechtlichen Grundlagen rückwirkend auf\nden 1. Januar 2001 beantragt mit der Absicht, dass auch Altspeiseölmethylester\nbei entsprechender Verwendungsverpflichtung zum Präferenzansatz\neingeführt werden könne. Zum gegebenen Zeitpunkt sei die fragliche\nNachforderung neu zu überprüfen. Bis dahin verzichte die Verwaltung\nvorläufig auf eine Einforderung der fraglichen Einfuhrabgabe.\nAm 15. November 2001 gelangte die OZD erneut an R. und machte diesen\ndarauf aufmerksam, das geltende Recht sei mit Wirkung ab 1. Januar\n2001 geändert worden. Für Waren der Tarifnummer 3824.9030 (z. B.\nauch Altspeiseölmethylester) gelte nunmehr der steuerbegünstigte Satz\nvon Fr. 8.80 je 1000 Liter bei einer der nachfolgenden Verwendungen: a)\nAntrieb von Motoren für Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen; b) Stationäre\nStromerzeugungsanlagen (Antrieb von Generatoren); c) Ausprobieren von\nneuen Motoren eigener Konstruktion auf dem Prüfstand. Die Verwaltung\nräumte R. die Gelegenheit zum Nachweis ein, inwiefern er den am 6. Februar\n2001 eingeführten Altspeiseölmethylester für einen dieser Zwecke verwendet,\nweiter gegeben habe oder zu verwenden bzw. weiterzugeben beabsichtige.\nSei der eingeführte Altspeiseölmethylester vollumfänglich zu anderen als\nden erwähnten Zwecken verwendet worden, sei der Nachsteuerbetrag von\nFr. 9’370.60 einzubezahlen.\nC. Da sich R. mit dieser Beurteilung nicht einverstanden erklärte und\nSteuerfreiheit für seine Einfuhr forderte, verfügte die Zollkreisdirektion\nBasel am 21. Dezember 2001, dieser habe Einfuhrabgaben in Höhe von\nFr. 9’370.60 nachzuentrichten. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom\n18. Januar 2002 wies die OZD mit Beschwerdeentscheid vom 3. Mai 2002 ab.\nAls Begründung führte die Verwaltung im Wesentlichen an, für die Einfuhr\nvon Altspeiseölmethylester der Tarifnummer 3824.9030 zur Verwendung\nals Treibstoff sei keine Steuerbefreiung vorgesehen. Den Nachweis dafür,\n\n"}