Es liege im Interesse des Druckfarbenherstellers, den VOC-Anteil möglichst gering zu halten. Damit dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Mit der Behauptung, diese Druckmethode setze einen möglichst geringen VOC-Gehalt voraus, ist nicht dargetan, dass dieser zwingend weniger als 3% beträgt. Im vorliegenden Fall ist von einer Lenkungsabgabe jedoch nur abzusehen, wenn - was wie gezeigt nicht der Fall ist - der Nachweis gelingt, dass dieser Grenzwert nicht überschritten ist. Im Übrigen weist die Vorinstanz