Soweit überhaupt noch Druckfarbe aus der fraglichen Einfuhr vorhanden ist (gezogenes Warenmuster), könnte eine entsprechende Expertise dem Richter keine verlässliche Beurteilungsgrundlage vermitteln, selbst wenn der VOC-Anteil der Farbe (nunmehr) weniger als 3% betragen sollte. Denn die VOC des Musters haben sich naturgemäss in der Zwischenzeit zumindest teilweise verflüchtigt, was einen zuverlässigen Befund über den VOC-Gehalt der damals eingeführten Ware zum heutigen Zeitpunkt ausschliesst. Die Beschwerdeführerin hat denn auch keinen entsprechenden Antrag gestellt.