5 Wareneinfuhr vom 17. Oktober 2000. Die Beschwerdeführerin vermag nicht glaubhaft darzulegen, dass die durch die Verwaltung festgestellten Werte nicht der Tatsache entsprechen. Zwar kommt das durch die Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Gutachten zum Schluss, es seien in der Druckfarbe H. lediglich geringe Mengen von Xylol nachweisbar (0.03 Gewichtsprozent) und alle übrigen VOC-Stoffe - wenn überhaupt - nur im Spurenbereich. Der Beschwerdeführerin ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich beim begutachteten Produkt nicht um eine Probe aus der am 17. Oktober 2000 eingeführten Sendung handelt. Sie macht auch nicht das Gegenteil geltend.