4 Fr. 2.- je Kilogramm VOC bis 31. Dezember 2002, Fr. 3.- ab 1. Januar 2003 (Art. 7 VOCV). Werden Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3% beträgt, eingeführt, so wird die Abgabe nicht erhoben (Art. 8 Abs. 1 und 2 VOCV). Die Stoff-Positivliste führt die Stoffe Isopropanol, Isobutanol und Xylol auf (VOCV, Anhang 1). In der Produkte-Positivliste sind Druckfarben der Zolltarifnummer 3215.1100 enthalten (VOCV, Anhang 2). c. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht.