die Umweltgefährlichkeit dieser Stoffe; c) die Kosten für Massnahmen, mit denen die Einwirkungen dieser Stoffe begrenzt werden können; d) das Preisniveau dieser Stoffe sowie jenes von Ersatzstoffen, welche die Umwelt weniger belasten (Art. 35a Abs. 7 USG). VOC sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0.1 mbar bei 20° C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240° C bei 1013.25 mbar (Art. 1 der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen [VOCV], SR 814.018). Abgabeobjekte sind gemäss Art.