nach dem Zollgesetz Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland (Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG). Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf VOC. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung (Art. 35c Abs. 3 USG). Der Abgabesatz beträgt höchstens Fr. 5.- je Kilogramm VOC zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung (Art. 35a Abs. 6 USG). Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere: a) die Belastung der Umwelt mit VOC; b) die Umweltgefährlichkeit dieser Stoffe;