3 Anhang 2 Ziff. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [MinöStG], SR 641.61) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Eingabe der S. AG vom 13. September 2002 erfüllt bezüglich Frist und Form die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 50 und 52 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid zweifelsohne beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.