Zur Begründung führte die Verwaltung im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin schulde nach wie vor den Nachweis dafür, dass es sich bei den festgestellten Stoffen Isopropanol, Isobutanol und insbesondere Xylol um herstellungsbedingte Verunreinigungen handle. Dagegen reicht die S. AG am 13. September 2002 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) ein und stellt sinngemäss den Antrag, den angefochtenen Beschwerdeentscheid aufzuheben. Zur Begründung stützt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ein durch sie selbst in Auftrag gegebenes Gutachten der B. AG. Die OZD schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2002 auf Abweisung der Beschwerde.