Mit Entscheid vom 5. Februar 2002 wies die Zollkreisdirektion die Beschwerde der S. AG ab und hielt an der Lenkungsabgabe auf VOC im Betrag von Fr. 1’174.40 fest. Dagegen führte die S. AG am 4. März 2002 Beschwerde an die OZD mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid der Zollkreisdirektion aufzuheben. D. Mit Beschwerdeentscheid vom 19. Juli 2002 wies die OZD die Beschwerde ab. Zur Begründung führte die Verwaltung im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin schulde nach wie vor den Nachweis dafür, dass es sich bei den festgestellten Stoffen Isopropanol, Isobutanol und insbesondere Xylol um herstellungsbedingte Verunreinigungen handle.