Die Zollkreisdirektion verwies auf den Revisionsbefund der OZD sowie darauf, dass mit weiteren Untersuchungen ausserdem Isopropanol, Isobutanol und ein Xylol-Isomerengemisch qualitativ habe nachgewiesen werden können. Mit Brief vom 31. August 2001 teilte die S. AG der Zollkreisdirektion mit, die festgestellten Substanzen seien generell keine Rezepturbestandteile der Rollenoffset H. Druckfarben. Es könne sich dabei nur um technisch bedingte Verunreinigungen aus dem Herstellungsprozess handeln. C. Mit Entscheid vom 5. Februar 2002 wies die Zollkreisdirektion die Beschwerde der S. AG ab und hielt an der Lenkungsabgabe auf VOC im Betrag von Fr. 1’174.40 fest.