Mit Schreiben vom 5. Februar 2001 beantragte die S. AG die Rückerstattung der belasteten Abgaben mit der Begründung, die eingeführten Waren enthielten weniger als 1% «VOC-Lösungsmittel». Die Zollkreisdirektion Schaffhausen nahm dieses Schreiben als Beschwerde entgegen, räumte der S. AG am 30. Juli 2001 eine Nachfrist mit der Möglichkeit ein, den Nachweis für den behaupteten VOC-Gehalt der Sendung zu erbringen (z. B. mittels «sendungsbezogenem Analysenzertifikat»). Die Zollkreisdirektion verwies auf den Revisionsbefund der OZD sowie darauf, dass mit weiteren Untersuchungen ausserdem Isopropanol, Isobutanol und ein Xylol-Isomerengemisch qualitativ habe nachgewiesen werden können.