1 - Beweislast und Beweiswürdigung im Abgaberecht (E. 2c und 3a). - Die hier fragliche Druckfarbe figuriert in der Produkt-Positivliste der VOCV und bildet Abgabeobjekt der Lenkungsabgabe auf VOC. Der Abgabetatbestand ist bereits aufgrund der Einfuhr gemäss der beschwerdeführerischen Einfuhrdeklaration erfüllt (E. 3a). - Gemäss Oberzolldirektion enthält die eingeführte Druckfarbe Isopropanol, Isobutanol und ein Xylol-Isomerengemisch. Diese Stoffe sind in der Stoff-Positivliste der VOCV aufgeführt und lösen die Lenkungsabgabe ebenso aus.