{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-76--_2003-02-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006110.pdf?ID=150006110", "Checksum": "6ff9a7dff9b9572c20ca2a795e96ae8d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 05.02.2003 JAAC 67.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 05.02.2003 JAAC 67.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 05.02.2003 JAAC 67.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:06", "Checksum": "4e0fb2950e9c06139d089cf336e8f32f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 05.02.2003 JAAC 67.76 \r\n\n 5\nWareneinfuhr vom 17. Oktober 2000. Die Beschwerdeführerin vermag nicht\nglaubhaft darzulegen, dass die durch die Verwaltung festgestellten Werte nicht\nder Tatsache entsprechen. Zwar kommt das durch die Beschwerdeführerin\nin Auftrag gegebene Gutachten zum Schluss, es seien in der Druckfarbe H.\nlediglich geringe Mengen von Xylol nachweisbar (0.03 Gewichtsprozent)\nund alle übrigen VOC-Stoffe - wenn überhaupt - nur im Spurenbereich.\nDer Beschwerdeführerin ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich beim\nbegutachteten Produkt nicht um eine Probe aus der am 17. Oktober 2000\neingeführten Sendung handelt. Sie macht auch nicht das Gegenteil geltend.\nZur Beurteilung des VOC-Gehaltes der hier zu beurteilenden Wareneinfuhr\nkann folglich nicht auf das Gutachten der Beschwerdeführerin abgestützt\nwerden. Daran ändert nichts, dass es sich bei der begutachteten Druckfarbe\noffenbar um ein gleichartiges Produkt handelt wie jenes, das sie am\n17. Oktober 2000 einführte.\nUnter diesen Umständen besteht kein Anlass, an den Feststellungen der\nSektion chemisch-technische Kontrolle der OZD zu zweifeln. Jedenfalls vermag\ndie Beschwerdeführerin mit dem Gutachten nicht den rechtsgenügenden\nNachweis dafür zu erbringen, dass die am 17. Oktober 2000 eingeführte\nDruckfarbe einen VOC-Anteil von höchstens 3% aufwies. Es ist auch von\neinem weiteren Gutachten über die Druckfarbe abzusehen. Soweit überhaupt\nnoch Druckfarbe aus der fraglichen Einfuhr vorhanden ist (gezogenes\nWarenmuster), könnte eine entsprechende Expertise dem Richter keine\nverlässliche Beurteilungsgrundlage vermitteln, selbst wenn der VOC-Anteil der\nFarbe (nunmehr) weniger als 3% betragen sollte. Denn die VOC des Musters\nhaben sich naturgemäss in der Zwischenzeit zumindest teilweise verflüchtigt,\nwas einen zuverlässigen Befund über den VOC-Gehalt der damals eingeführten\nWare zum heutigen Zeitpunkt ausschliesst. Die Beschwerdeführerin hat denn\nauch keinen entsprechenden Antrag gestellt.\nZusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund\nder eigenen Einfuhrdeklaration und den Feststellungen der OZD im\nRevisionsverfahren den Abgabetatbestand erfüllt. Es besteht kein\nrechtsgenügender Anlass, an den Feststellungen der Verwaltung über den\nVOC-Gehalt der eingeführten Druckfarbe zu zweifeln. Namentlich misslingt\nder Beschwerdeführerin der Nachweis der abgabeaufhebenden Tatsache, das\nProdukt habe einen VOC-Anteil von weniger als 3% aufgewiesen.\nb. Es bleibt auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen,\nsoweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich\noder implizite widerlegt sind.\nDie Beschwerdeführerin bringt vor, die Farben würden im Rollenoffsetdruck\neingesetzt. Dabei handle es sich um mineralölbasierte Farben, welche deshalb\nkeine oder nur geringste Mengen an Lösungsmitteln enthalten dürften, da\ndiese den Druckprozess negativ beeinflussten. Es liege im Interesse des\nDruckfarbenherstellers, den VOC-Anteil möglichst gering zu halten.\nDamit dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Mit der Behauptung,\ndiese Druckmethode setze einen möglichst geringen VOC-Gehalt voraus,\nist nicht dargetan, dass dieser zwingend weniger als 3% beträgt. Im\nvorliegenden Fall ist von einer Lenkungsabgabe jedoch nur abzusehen,\nwenn - was wie gezeigt nicht der Fall ist - der Nachweis gelingt, dass\ndieser Grenzwert nicht überschritten ist. Im Übrigen weist die Vorinstanz\n\n6\nmit Recht darauf hin, dass Isopropanol im Rollenoffsetdruck durchaus\ndiverse vorteilhafte Eigenschaften aufweist (s. Publikation der BASF\nDrucksysteme Schweiz GmbH, Alkoholreduzierung im Rollenoffset\nHeatset / Voraussetzungen und Praxiserfahrungen, online unter:\nhttp://www.basf-drucksysteme.ch/innowaytor/content/news/downloads/alkoholreduzierung.pdf\n[Stand: 25. Juni 2003]).\n4. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. (…)\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.76 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 5. Februar 2003\nin Sachen S. AG [ZRK 2002-127]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 110\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}